Von Verfassungsleugnern und Reichsideologen wird immer wieder behauptet, zahlreiche deutsche Gesetze seien ungültig, weil sie keine Beschreibung des Geltungsbereichs enthielten.
Dabei berufen sie sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sie wie folgt zitieren:
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines
Gesetzes
ohne weiteres feststellen können. Ein
Gesetz
, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)
Dieses Zitat ist aber gefälscht.
In dem entsprechenden Verfahren ging es um eine Baumschutzsatzung und nicht um ein Gesetz.
Korrekt heißt es an der entsprechenden Stelle in der BVerwGE:
„Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer
Satzung
ohne weiteres festzustellen. Eine
Verordnung
, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.” (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
In der Entscheidung wird klar, dass es hier um Gemeindesatzungen und Verordnungen geht, die sich auf ein Teilgebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft beziehen. Dass hier ein klar umrissenes und exakt beschriebener Geltungsbereich notwendig ist, leuchtet jedem ein.
Ein Gesetz, das für die Bundesrepublik Deutschland oder für ein Bundesland beschlossen wurde bedarf einer solchen expliziten Beschreibung nicht, weil hier ex tunc die Gültigkeit für die Gebietskörperschaft (Bund oder Land) feststeht. Hier sind die Grenzen durch Verfassung bzw. Völkerrecht festgelegt.
( vgl. D05 http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500019890000213 K)
< Zurück | Weiter > |
---|